Ball schlägt Pferd – DFB kommt dem Bau der DFB Akamdemie in Frankfurt näher

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 27. Juli 2017 dafür gesorgt, dass der Frankfurter Pferde Renn-Club das Rennbahngeländer freigeben muss (Az. 2 U 174/16) . Auf diesem Areal will der der DFB sein Prestigeobjekt, die DFB Akademie, errichten.

Worum ging es in der Sache?

In dem Rechtsstreit standen sich nicht der DFB und der Frankfurter Pferde Renn-Club gegenüber. Vielmehr stritten sich die Stadt Frankfurt mit dem Frankfurter Pferde Renn-Club. Die klagende Stadt ist Eigentümerin des Rennbahngeländes und klagt auf Räumung des Rennbahngeländes. Vertraglich lag dem Rechtsstreit folgende Konstellation zugrunde:

  • Die Stadt Frankfurt vermietete das Rennbahngeländes  im Jahre 2010 an eine Betreibergesellschaft. Zweck des Mietvertrages war die Durchführung von Pferderennen. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit bis mindestens zum 31.8.2024 und war nur außerordentlich kündbar.
  • Die Betreibergesellschaft schloss wiederum mit dem Frankfurter Pferde Renn-Club einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Renn-Club sollte danach fünf Renntage pro Jahr auf der Rennbahn veranstalten. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sollte bis zum 31.8.2024 laufen und konnte von beiden Seiten halbjährlich gekündigt werden.

Im Jahr 2014 erwarb Frankfurt die Geschäftsanteile an der Betreibergesellschaft. Der Mietvertrag demnach einvernehmlich aufgehoben. Da die Betreibergesellschaft ja jetzt in Händen der Stadt war, kündigte die Stadt den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Pferde-Renn-Club.

Da der Pferde-Renn-Club der Ansicht war, die Kündigung sei unwirksam, strengte die Stadt Frankfurt eine Räumungsklage an. Bereits in erster Instanz gab das Landgericht Frankfurt der Stadt Recht. Dieses Urteil wurde jetzt durch das OLG bestätigt.

Begründung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt war der Ansicht, dass der Stadt Frankfurt als Eigentümerin des Geländes ein gesetzlicher Räumungsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Gesetzliche Grundlagen sind hier § 546 Abs. 2 BGB und § 985 BGB.

Das Gericht führte aus, der Pferde-Renn Club habe auch kein Besitzrecht. Dieses ergebe sich weder aus der Historie der Rennbahn noch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Betreibergesellschaft. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei zwischenzeitlich wirksam gekündigt worden. Dem Wortlaut des Vertrags nach sei der Vertrag halbjährlich kündbar gewesen. Die Kündigungserklärung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Die Betreibergesellschaft müsse sich nicht die sittenwidrigen Intentionen ihres früheren Geschäftsführers zurechnen lassen. Sie habe von einer vertraglich eingeräumten Position in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Der Geschäftsbesorgungsvertrag habe dem Beklagten infolge der Kündigungsregelung keine langfristig gesicherte Rechtsposition verschafft.

Was sind die Folgen des Urteils und wie geht es mit der DFB Akademie weiter?

Der DFB ist seinem Ziel, die DFB Akademie auf dem Rennbahngelände zu errichten, ein großes Stück näher gekommen. Zwar hat das OLG Frankfurt die Revision zugelassen. Es ist jedoch stark davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof nicht anders entscheiden wird. König Fussball hat also gesiegt. Zwar war der DFB nicht direkt an den Verfahren beteiligt, hat im Hintergrund jedoch maßgeblich mitgewirkt.

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