
Bundesfinanzhof: Fußballschiedsrichter und Gewerbesteuer
Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Finanzgericht mit Sitz in München, hat sich mit der Frage beschäftigt, ob deutsche Fußball-Schiedsrichter einer selbständigen Arbeit nachgehen und daher Gewerbesteuer zahlen müssen. Kläger war der bekannte Fußballschiedsrichter und promovierte Zahnmediziner Dr. Markus Merk.
Worum ging es?
Unter dem Aktenzeichen I R 98/15 stritten Dr. Markus Merk mit dem Finanzamt um die Erstattung von Gewerbesteuer. Diese hatte der Kläger Merk nämlich vorsorglich gezahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun zugunsten der Steuerbehörden entschieden und geurteilt, dass Fußballschiedsrichter selbständig tätig sind und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
Der Schiedsrichter Merk war als Fußballschiedsrichter im In- und Ausland tätig. Er leitete wichtige Spiele im Rahmen der FIFA Weltmeisterschaft, er pfiff in der Bundesliga und bei Champions League Spielen.
Der BFH hatte nun zu klären, ob diese Tätigkeiten als Schiedsrichter eine selbstständige Tätigkeit ist oder der Schiedsrichter nicht-selbständig tätig wird. Hiervon hängt ab, ob die Einkünfte des Schiedsrichters der Gewerbesteuer unterfallen. Immerhin erhält ein Referee von der FIFA bereits ein Grundgehalt von 80.000 Euro sowie pro Spieleinsatz 5.000 EUR. Hier wollen natürlich die Finanzämter ihren Teil von haben.
Wie hat der BFH entschieden?
Der BFH hat geurteilt, dass der Schiedsrichter selbständig tätig wird. Aus sportrechtlicher – und insbesondere steuerrechtlicher Sicht – ist noch interessant, dass der BFH noch die Frage beantwortet hat, ob Schiedsrichter im Sinne des Steuerrechts auch Sportler sind.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist eine Person dann selbstständig, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und sie das Erfolgsrisiko der eigenen Betätigung (Unternehmerrisiko) trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann.
Diese Voraussetzungen sahen die Finanzrichter im Fall von Fußballschiedsrichtern als gegeben an.
Unternehmerrisiko
Nach Ansicht des BFH tragen Schiedsrichter das Unternehmerrisiko. Denn Schiedsrichter haben keine fest bestimmte Arbeitszeit. Schiedsrichter tragen auch das Vermögensrisiko für Ausfallzeiten. Denn wer vom Verband nicht nominiert wird oder krank ist, hat keinen Anspruch auf Zahlung.
Unternehmerinitiative
Zwar bestimmen die Fußballverbände Ort und Einsatz des Schiedsrichters – dies spricht ja an sich gegen eine selbstständige Arbeit. Die Schiedsrichter führen ja zudem auch nur das Regelwerk der jeweiligen Verbände durch, wenn sie die Spielleitung haben und sind in organisatorische Rahmenbedingungen eingebunden. Jedoch spricht dies nach Ansicht des BFH nicht gegen die grundsätzliche Unternehmerinitiative von Fußballschiedsrichtern. Denn während des Fußballspiels und damit während des Schwerpunkts der Schiedsrichtertätigkeit gibt es keine Weisungsbefugnis des Verbands gegenüber dem Schiedsrichter.
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Der BFH ist der Ansicht, dass Schiedsrichter auch dieses Merkmal erfüllen. Denn sie erfüllen keine private Tätigkeit. Vielmehr erzielen Schiedsrichter durch ihre Tätigkeit Einnahmen und treten gegenüber der Allgemeinheit als Schiedsrichter in Erscheinung. Denn der Fernsehzuschauer oder Stadionbesucher nimmt den Schiedsrichter als solchen wahr.
Einnahmen von Schiedsrichtern aus dem Ausland
Auch wenn der Schiedsrichter im Ausland Spiele leitet und hierfür eine Vergütung erhält, ist diese in Deutschland gewerbesteuerpflichtig. Maßgeblich hierfür ist, dass der Schiedsrichter in Deutschland seine Betriebsstätte hat. Hier stellte der BFH im Fall Markus Merk darauf ab, dass der Schiedsrichter die Planung der Spielleitungen in seinem Büro durchführt. Hier kommt es nicht darauf an, ob dies in einem eigenen Büro durchgeführt wird oder am privaten Wohnsitz.
Schiedsrichter ist kein Sportler – Fragen der Doppelbesteuerung
Der BFH war der Auffassung, dass das deutsche Besteuerungsrecht maßgeblich ist und nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen sei. In diesem Rahmen setzte sich der BFH mit der Frage auseinander, ob der Schiedsrichter als Sportler anzusehen ist. Denn immerhin betätigt sich der Fußballschiedsrichter während eines Spiels körperlich. Jedoch argumentierte der BFH, dass der Schiedsrichter gerade nicht als Sportler auftrete. Er wird von den Medien und den Zuschauer gerade als Schiedsrichter und nicht als Sportler wahrgenommen. Außerdem tritt er gerade nicht in Konkurrenz auf zu anderen Sportlern.
Fazit zu der Entscheidung
Für viele Fußballschiedsrichter schafft dieses Urteil Klarheit zur Frage, ob auf die Einnahmen aus ihrer Schiedsrichtertätigkeit Gewerbesteuer zu zahlen ist. Denn der BFH hat diese Frage umfassend mit „Ja“ beantwortet. Insofern müssen diejenigen, die bisher auf ihre Einnahmen bereits Gewerbesteuer gezahlt haben, keine Nachzahlungen befürchten. Diejenigen, die bisher keine Gewerbesteuer gezahlt haben, dürften mit Nachforderungen des Finanzamts rechnen.
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