China und der Transfermarkt im Fußball

China mischt im internationalen Fußball-Transfermakrt kräftig mit. Der Fall des Anthony Modeste ist in aller Munde – nicht zuletzt, weil Modeste vor dem Arbeitsgericht Köln gegen seinen Arbeitgeber, den 1. FC Köln, geklagt hatte. Es ging um seinen Beschäftigungsanspruch und die Teilnahme am Trainingslager. Jedoch war der Rechtsstreit wohl nur eine nebensächliche Begleiterscheinung rund um den Transfer des Spielers in die chinesische Superleague beim Club Tianjin Quanjian.

Immer mehr Investoren drängen auf den Transfermarkt und überbieten sich bei Nachwuchsspielern und Weltstars. Vor allem aus China kommen starke Angebote für Spieler in deutschen Vereinen. Die Chinese Football Association (CFA) versucht hier dem Markt die notwendigen Reglen zu geben, da die Verantwortlichen merken, dass der Transfermarkt galoppiert und unberechenbar geworden ist.

Chinesische Transferregeln

Hintergrund der Unberechenbarkeit des Marktes, der sich in den geradezu willkürlichen Preisen für Spieler offenbart, ist die Finanzierung von Transfers. Die meisten Clubs finanzieren den Transfer nicht aus ihrer Hauskasse, sondern die Millionenangebote werden von den Investoren des Vereins gemacht. Es ist also nicht notwendig, dass der Verein den gebotenen Preis für einen Spieler durch Werbung, TV Rechte und Merchandising wieder einspielen muss. Die Grenzen nach oben haben sich also verschoben und die Preise entkoppelt vom tatsächlichen Wert eines Spielertransfers.

In den deutschen Medien glaubte man an einen Abverkauf von Spielern nach China. Hintergrund der gehäuften und drängenden China Angebote ist jedoch, dass der China Transfermarkt einen Spielerwechsel nur bis zum 14. Juli 2017 zulässt. Eine gute Übersicht über die verschiedenen Zeitfenster im Fußballtransfermarkt gibt die Seite der FIFA. Chinesische Investoren und Klubs wollten also für den boomenden Fußballmarkt in China noch vor „Ladenschluss“ wichtige Transfers über die Bühne bringen. Die chinesischen Transferregeln entwickeln sich schnell fort. Zuletzt wurde zur Beruhigung des Marktes vereinbart, dass die Zahl der ausländischen Spieler in chinesischen Teams von vier auf drei reduziert wird. Neuerdings sind bei Deals mit Chinesen auch „Sondersteuern“ in Form einer Nachwuchsabgabe einzupreisen. Chinesische Klubs sind angeblich  verpflichtet, eine Abgabe in Höhe der Transfersumme zu entrichten. Sprich: wer eine Millionen für einen Spieler ausgibt, muss zusätzlich eine Millionen an Sondersteuer zahlen. Dieser Posten trifft natürlich den chinesischen Käufer – er ist jedoch geeignet, den Preis für einen Spieler zu drücken, da der chinesische Interessent argumentieren kann, dass er die Summe einpreisen muss.

Transfer-Konstrukte

Bei den Transfergeschäften ändern sich die rechtlichen Konstrukte von Saison zu Saison. Besonders gefragt ist derzeit das die Vertragskombination Leihe + Kaufoption. Spieler C wird also von Klub A zu Klub B ausgeliehen. Klub A gewährt Klub B zusätzlich eine Kaufoption auf Spieler C. Aus rechtlicher Sicht gibt es einige Besonderheiten zu betrachten, denn eine Leihe ist nach der gesetzlichen Definition ein Vertrag, durch den Verleiher „einer Sache“ (hier Spieler) sich verpflichtet, dem Entleiher (Klub B) den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB). Und im Fussballtransfermarkt passiert wenig Unentgeltliches. Interessant wird die „Leihe“, die eigentliche eine „Miete“ darstellt, in Kombination mit der Kaufoption, die Klub A und B vereinbart haben. Denn so ähnelt das Rechtsgeschäft stark dem klassischen Leasing. Und ein Leasingvertrag ist im Kern ein Mietvertrag mit Elementen des Darlehens- und Geschäftsbesorgungsvertrages.

Die Vorteile des Kombi-Pakets „Leihe + Kaufoption“ sind vielseitig, da sie strategische Vorteile hat. Entscheidungszeiträume werden verlängert und der Spieler kann während der „Leasingzeit“ beobachtet werden hinsichtlich spielerischer und charakterlicher Entwicklung. Auch steuerlich ist es für viele Klubs oft günstiger, einen Spieler zu leasen, da der Spieler dann nach der steuerlichen Zuordnung nicht dem Klub B als Leasingnehmer zugeordnet wird, sondern dem Klub A als Leasinggeber.

Bei Fragen zu deutschen oder chinesischen Transferregeln und bei Fragen zu Transfer-Konstrukten stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

 

 

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