Das Olympia Kartell

Das Olympia Kartell

Regel 4o: Werbeverbot für Athleten

Bisher wurde es von den Athleten hingenommen, dass während der Olympischen Spiele im Sommer oder im Winter Sponsorenwerbung zurückhaltender betrieben wurden. Zuschauern fiel dies daran auf, dass die Trikots der Olympioniken auffällig frei waren von Sponsorenwerbung. In Vordergrund stand die Nation. Das Internationale Olympische Komittee hat in willfähriger Kooperation mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) diese Regeln seit den Olympischen Sommerspielen in Rio de Janeiro verschärft. In Regel 40 der Olympia Charta heißt es:

Kein Wettkampfteilnehmer, Trainer, Betreuer oder Funktionär darf seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportliche Leistung für Werbezwecke während der Olympischen Spiele einsetzen, außer dies wurde vom IOC genehmigt.

Nunmehr hat genau wegen dieser Regelung – viele sprechen von einer Knebelung (der Athleten und der Sponsoren) – das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren gegen den DOSB eingeleitet. Vorwurf: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Mit anderen Worten: Die Behörden untersuchen das Olympia Kartell. Beschwerdeführer ist der Bundesverband der deutschen Sportartikel-Industrie (BSI). Nach Ansicht des BSI wurde diese Regelung, die gemeinhin als Sponsorenschutz bezeichnet wird, seit den Sommerspielen zu penibel und umfangreich zulasten der Sponsoren und Athleten umgesetzt.

Das Olympia Kartell – unzulässige Wettbewerbsbeschränkung?

Die Rule 40 der Olympischen Charta statuiert eine sogenannte frozen period – eine Ruhezeit, in der Werbung zurückgefahren werden soll und die Konzentration beim Sportereignis liegen soll. Hier stellt sich jedoch die Frage, weshalb das IOC, dass der oberste Macher dieser Regel ist, genau in der Zeit (=Olympiazeit) Milliardengewinne einspielen kann und der Athlet zur werblichen Zurückhaltung verdammt sein soll. Gerade Athleten aus Nischensportarten trifft dies ungebührlich hart. Denn Nischensportarten blühen zu Olympiazeit auf und haben eine gr0ße Bühne. Da ist für diese Athleten besonders wichtig, sich medial mit ihren Sponsoren präsentieren zu dürfen. Der DOSB ging während der Sommerspiele sogar soweit und verpflichtete die Athleten zur strengen Einhaltung dieser Regelung und koppelte das Startrecht der Athleten an der Einhaltung der Rule 40. Hier offenbarte sich die Zwangssituation der Athleten.

Rechtliche Beurteilung

Rechtlich spielt die Musik vor allem im Kartellrecht. Ein Kartell verzerrt den Wettbewerb. Kartellrecht soll den Wettbewerb schützen. Der Wettbewerb gerät in Gefahr, wenn eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt wird und zu Einschränkungen des Wettbewerbs führt. Das Regelwerk des IOC und insbesondere die Rule 40 ist ein Paradestück für eine Wettbewerbsbeschränkung. Das IOC als Anbieter der Olympischen Spiel hat eine marktbeherrschende Stellung und die Sponsoren der Athleten sowie die Athleten selbst bekommen das Diktat zu spüren. Die Athleten wollen werben – dürfen aber nicht. Die DOSB könnte hier den Athleten Freiheiten verschaffen – will es aber wohl nicht. Hier offenbart sich zusätzlich der Interessenkonflikt zwischen dem DOSB und den Athleten.

Im Fußball ist man hier schon weiter. Genau für die Ausfälle von Spitzenfußballern während Einsätzen für die Nationalmannschaft werden die Vermarktungsrechte der Profis geregelt und zum schonenden Ausgleich gebracht zwischen Individualinteressen der Spieler und des Verbandes. Beim DOSB und dem IOC bleibt der Ausgleich für die Olympioniken auf der Strecke.

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