
FCB Ticket Zweitmarkt: Urteil des Landgericht München
Die FC Bayern AG darf den Weiterverkauf von Tickets beschränken. Dies hat die 37. Kammer des Landgericht München I am 2. August 2017 entschieden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FCB AG, die den FCB Ticket Zweitmarkt regeln, bestätigt. Für alle Fans und für gewerbliche Tickethändler ist dies ein wichtiges Urteil: denn der Letzterwerber solcher Tickets hat kein Anspruch auf Einlass zur Veranstaltung.
Worum ging es im Gerichtsverfahren in der Sache?
Kläger war ein gewerblicher Tickethändler, der die Auffassung vertrat, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der FC Bayern München AG, unzulässig seien.
In den AGB heißt es unter anderem, dass es untersagt ist, einmal erworbene Tickets gewerblich oder mit Gewinnerzielungsabsicht weiterzuverkaufen. Der FCB begründet die die Vertriebsbeschränkungen seinen schützenswerten Interessen: und zwar der Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges (faire Ticketpreise und keine Schwarzmarktpreise) und Sicherheitsbelangen (Kontrolle, wer im Stadion ist).
Ein Verstoß gegen diese Allgemeine Geschäftsbedingung traf in erster Linie denjenigen, der die Karte als tatsächlicher Endverbraucher erworben hatte: denn dieser hatte keinen Anspruch auf Einlass in das Stadion.
Der klagende gewerbliche Tickethändler sah seine Felle wegschwimmen, da viele vor einem Kauf der Tickets Abstand nehmen, wenn sie keinen Anspruch auf Stadioneinlass haben. Daher verklagte er die FC Bayern AG, da die AGBs sein Geschäft behinderten.
Worum ging es rechtlich?
Rechtlich war zu klären, was eine Eintrittskarte für ein Fussballspiel darstellt. Die Eintrittskarten können personalisiert werden – wenn der Name des Käufers eingetragen wird.
Was ist eine Eintrittskarte aus juristischer Sicht?
Das Landgericht München entschied, dass die ausgegebenen Eintrittskarten sog. unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB sind und nicht kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB. Für den Anspruch auf Einlass in das Stadion bedarf es der Vorlage der Eintrittskarte. Damit handelt es sich bei der Eintrittskarte um ein Wertpapier, mithin um eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Die Eintrittskarte unterliegt dem im Wertpapierrecht herrschenden Prinzip des Numerus Clausus und ist einer der drei Wertpapierarten (Inhaberpapiere, Orderpapiere oder Rektapapiere) zuzuordnen. Qualifizierte Legitimationspapiere sind gemäß § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB Urkunden, die ein Recht derart verbriefen, dass der Schuldner nicht jedem Inhaber, sondern nur einer bestimmten Person zur Leistung verpflichtet ist, aber gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Leistung an den Inhaber grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit wird (Liberationswirkung). Die Papiere bezeichnen so zwar den Gläubiger des verbrieften Rechts, enthalten aber gleichzeitig eine Inhaberklausel. Zwar sind Fußballbundesliga-Tickets, ebenso wie Theater- oder Kinokarten, bisher gewöhnlich als kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB zu qualifizieren gewesen, da sie regelmäßig nicht personalisiert waren. In diesen Fällen ging der Wille des Ausstellers dahin, die Leistung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde zu erbringen. Kleine Inhaberpapiere werden wie bewegliche Sachen gemäß den §§ 929 ff. BGB übertragen. Das Recht auf Besuch der Veranstaltung folgt mithin dem Recht an der Eintrittskarte. Zwischen dem Aussteller und dem Ersterwerber wirksam vereinbarte Übertragungsbeschränkungen entfalten gemäß § 137 Satz 1 BGB nur schuldrechtliche Wirkung. Eine Übertragung des Eigentums an der Eintrittskarte hätte in dieser Konstellation keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Eintrittskarte.
Da es sich bei den Eintrittskarten um unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB handelt, erfolgt die Übertragung der Karten nicht gemäß §§ 929 ff. BGB, sondern gemäß §§ 398 ff. BGB. Daher besteht gemäß § 399 BGB die Möglichkeit, einen Abtretungsausschluss zu vereinbaren.
Durfte der FCB ein Abtretungsverbot in den AGB vereinbaren?
Das Landgericht München hielt ein Abtretungsausschluss für wirksam. Hier war Ausgangspunkt der Prüfung § 308 Nr. 3 BGB (Rücktrittsvorbehalt), wonach in AGB die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, unwirksam ist.
Das Landgericht München sah aber einen sachlich gerechtfertigten Grund darin, dass der FCB mit dem Rücktrittsvorbehalt gegenüber Ticketinhabern, die ihr Ticket aus dem unkontrollierten FCB Ticket Zweitmarkt erworben haben, zu einem sozialen Preisgefüge beiträgt (faire Ticketpreise und keine Schwarzmarktpreise) und den Sicherheitsbelangen (Kontrolle, wer im Stadion ist) genügen will.
Fazit
Das Urteil ist für Sportveranstalter wichtig – nicht nur im Fussball. Das Urteil des Landgericht München steht beispielsweise im Gegensatz zu Urteilen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2013 – 3 U 31/10).
Hier ist es für Ticketanbieter wichtig, die Entwicklung der Rechtsprechung im Auge zu behalten, um ggf. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Ticketverkaufssysteme anzupassen.
Das Urteil zeigt überdies, wie wichtig es für Vereine und Veranstalter ist, solide Allgemeine Geschäftsbedingungen zu haben.
Wenn Sie Fragen zu Allgemeinen Geschäftsbedungen haben oder zum gewerblichen Ticketzweitmarkt helfen wir Ihnen gerne weiter.
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