Haftungsfragen beim Rennradunfall

Radsportler bewegen sich Stunden über Stunden im Straßenverkehr. Und dabei leben sie gefährlich, denn im Straßenverkehr gelten viele Rechte und Pflichten, die von den Teilnehmern des Straßenverkehrs nicht immer beachtet werden. Fast jeder Radsportler hat bereits einen Rennradunfall erlebt. Nach einem solchen Unfall stellen sich immer Haftungsfragen.

Rennradunfall und juristische Folgen

Die Folgen von Unfällen werden meist juristisch vor Gericht aufgearbeitet. Die Verletzten – und bei Todesfällen die Hinterbliebenen – begehren Schadensersatz. In den Zivilprozessen stellt sich dann immer die Frage: Was ist geschehen und wer hat eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen?

Im Folgenden sollen Grundpflichten und Fallkonstellationen dargestellt werden, die am häufigsten Gegenstand von Streitigkeiten sind. Die Darstellungen sollen Radsportler für die Gefahren beim Radeln sensibilisieren. Dies gilt für die alltägliche Trainingssituation, aber auch für die Wettkampfsituation. Viele Aktive vergessen, dass gerade bei Wettkämpfen die Regeln des Straßenverkehrs  zu beachten sind. Denn aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass auch bei Wettkämpfen die Grundregeln des Straßenverkehrs nicht ausgesetzt sind! Überdies muss dem Radfahrer auch bewusst sein, dass das Fahrrad aus Sicht des Gesetzgebers ein Fahrzeug ist (§ 2 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung) – dies macht auch Sinn, da Radfahrer am Straßenverkehr teilnehmen.

Radel (n) verpflichtet – muss ich einen Radweg – falls vorhanden – benutzen?

Radwege müssen nur benutzt werden, wenn dies durch ein blaues Schild mit Radfahrersymbol ausnahmsweise angeordnet ist, der Radweg straßenbegleitend ist und die Benutzung objektiv möglich und zumutbar ist.

Wo fahren Sie denn!? – Was heißt Rechtsfahrgebot?

Mit dem Fahrrad muss möglichst weit rechts gefahren werden (§ 2 Abs. 2 StVO); auch und gerade bei Dunkelheit.

Aber aufgepasst für Radgruppen mit über 15 Personen: Hier gibt es eine Sonderregel in der Straßenverkehrsordnung. Wenn man in einer Gruppe mit über 15 Personen trainiert, gilt man als sog. „geschlossener Verband“ (s. § 27 Abs. 1 StVO). Dann darf man zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Für Autofahrer gilt die Einhaltung eines Seitenabstand beim Überholen (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO). Dies wird oft missachtet!

Erster! – Rechtsüberholen

Ausgangslage: Ich nähere mich mit meinem Fahrrad einer Ampel. Es hat sich bereits eine lange Autoschlange gebildet. Ich will mich nicht hinten einreihen, sondern bis zur Ampel vorfahren. Darf ich das?

Rechtliche Betrachtung: Ja. Auf dem rechten Fahrstreifen wartende Autos dürfen gem. § 5 Abs. 8 StVO rechts überholt werden. Ich darf dann laut Gesetz mit mäßiger Geschwindigkeit (und besonderer Vorsicht) rechts die wartenden Autos überholen.

Die dunkle Seite der Macht – Rennrad und Licht

Ausgangslage: Ich möchte im Frühjahr schon die ersten 1000km in den Beinen haben. Ich trotze den kurzen Tagen und trainiere auch bei Dämmerung oder gar Dunkelheit.

Rechtliche Betrachtung: Maßgebend ist § 17 Abs. 1 StVO i.V.m. § 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Wer hiergegen verstößt, hat bei einem Unfall in einem Zivilverfahren schlechte Karten, da dann zulasten des Radfahrers, der kein Licht hatte, vermutet wird, dass er für den Unfall verantwortlich ist.

Geh mir aus dem Weg! Radfahren auf dem Gehweg

Ausgangslage: Ich fahre mit dem Fahrrad auf einem Gehweg– aus welchen Gründen auch immer.

Rechtliche Betrachtung: Wer als Erwachsener einen nicht freigegebenen Gehweg mit dem Rad befährt, handelt i.d.R. grob verkehrswidrig. Nur Kinder unter 10 Jahren dürfen mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Zum Teil sieht man Schilder mit der Aufschrift: „Radfahrer frei“. Dann dürfen auch Erwachsene den Gehweg mit dem Rad befahren.

Holterdiepolter – unbefahrbarer Radweg

Ausgangslage: Radwege werden nicht selten von den Gemeinden vernachlässigt. Wurzeln werfen die Asphaltdecke auf, so dass die Rennradtour zur Mountain-Biketour wird. Beliebt sind auch die ewigen Baustellen auf Radwegen oder schlicht Dreck und Glasscherben. Darf ich dann auf der Straße fahren?

Rechtliche Betrachtung: Die Benutzungspflicht ist aufgehoben, wenn der Radweg aus baulichen Gründen oder wegen Verschmutzung nicht gefahrlos befahren werden kann. Auch wenn durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen kann der Radfahrer auf die Straße wechseln (z.B. bei Schnee).

Die Qual der Wahl – Radwege auf beiden Seiten der Fahrbahn

Ausgangslage: An großen Straßen befinden sich oft Fahrradwege auf beiden Seiten der Fahrtrichtungen. Wer haftet, wenn ich den Radweg entgegen der Fahrtrichtung nutze (also falsche Seite) und ein abbiegender Autofahrer mich übersieht.

Rechtliche Betrachtung: Grundsätzlich haftet der Autofahrer. Dieser hat den maßgeblichen Pflichtverstoß begangen. Wird beim Rechtsabbiegen die Fahrlinie des Längsverkehrs gekreuzt, etwa wenn der Entgegenkommende auf der für ihn linken Seite einen Radweg benutzt, so hat der entgegenkommende Längsverkehr Vorrang. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregel gilt diese auch bei pflichtwidrigem Verhalten des (entgegen der Fahrtrichtung) entgegenkommenden Radfahrers. Grundsätzlich trägt der Fahrzeugführer, der nach rechts abgebogen ist, ohne den ihm auf dem Radweg entgegenkommenden Fahrradfahrer durchfahren zu lassen, das Alleinverschulden an dem Unfall.

Ein Mitverschulden des den Radweg in entgegen gesetzter Richtung benutzenden Radfahrers kann allenfalls darin liegen, dass er die Gefahrensituation voraussehen konnte und nicht reagiert hat.

Die Frisur sitzt… – muss ich einen Helm tragen?

Das Nichttragen eines Schutzhelms beurteilen die Gerichte mittlerweile unterschiedlich: Einige sind der Auffassung, dass sich ein (erwachsener) Rennradfahrer das Nichttragen eines Schutzhelms nicht als Mitverschulden anrechnen muss. Andere Gerichte machen dem Rennradfahrer beim Nichttragen dann den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn er als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken ausgesetzt ist.

Es gibt jedoch keine direkte gesetzliche Verpflichtung einen Helm zu tragen. Jedoch sollten Sie nicht nur an Ihre Frisur denken….

La Mannschaft – Sturz in der Gruppe: Wer ist schuld?

Ausgangslage: Im Pulk fahren macht Spaß und es ist leichter wegen dem Windschatteneffekt. Aber was ist wenn mein Vorder- oder Seitenmann stürzt und mich mitreißt? Habe ich gegen den Verursacher des Sturzes Ansprüche auf Schadensersatz wegen meines beschädigten Fahrrads oder auf Schmerzensgeld, weil ich mich verletzt habe?
Rechtliche Betrachtung: Grundsätzlich nein. Die Gerichte begründen dies immer wieder damit, dass der Haftung des Sturzverursachers das eigene Handeln entgegensteht. Die deutschen Zivilgerichte gehen davon aus, dass das Rennradfahren im Pulk eine eigene Gefahr i.S. einer bewussten Selbstgefährdung darstellt und im rechtlichen Sinne ein Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB darstellt. Damit entfallen Ansprüche gegenüber anderen Gruppenteilnehmern in der Regel. Durch die Teilnahme an einer Trainingsfahrt mit sportlichem Charakter begeben sich alle Beteiligten bewusst in eine Situation mit drohender Eigengefährdung. Die Gruppenteilnehmer treffen nach Ansicht der Gerichte eine stillschweigende Übereinkunft, die straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensanforderungen – insbesondere das Gebot zur Einhaltung eines hinreichenden Abstandes aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO – nicht einzuhalten.

Ein Amtsgericht hat dies einmal sehr schön formuliert und dabei neben juristischen Sachverstand auch die Kenntnis von Trainingsmethodik durchblicken lassen. Es urteilte wie folgt: „Bei gemeinsamen Fahrten im Pulk mit geringen Abständen zwischen den Fahrern begeben sich sämtliche Teilnehmer freiwillig in eine gewisse, durch Unterschreitung der ansonsten gebotenen Mindestabstände begründete Gefahrensituation, um eine rennradsportähnliche Fahrsituation zu erreichen, bei der durch die Fahrten im „Windschatten“ ein optimaler Leistungseinsatz und gleichzeitig das den Durchhaltewillen psychisch stärkende Element der Gruppenfahrt erreicht werden soll“.

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