Landgericht Hannover stärkt 50 plus 1 Regel der Deutschen Fussball Liga

Das Landgericht Hannover hat mit Beschluss vom 13. November 2017 (Az. 1 O 189/17) für den Unternehmer und Vereinspräsidenten Martin Kind den Weg frei gemacht für die Mehrheitsübernahme des Bundesligavereins Hannover 96. Kind, der seit fast 20 Jahren Präsident des Traditionsvereins ist, hatte Ende August 2017 bei der Deutschen Fussball Bundesliga (DFL) eine Ausnahmeregelung für die von ihm geplante Mehrheitsübernahme beantragt.

Was bedeutet die 50 plus 1 Regel?

Rechtliche Grundlage der sogenannten 50 plus 1 Regel ist die Satzung des DFB – dort § 16c Nr. 3. Danach kann eine Kapitalgesellschaft nur dann von der DFL eine Lizenz für eine Lizenzliga erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und der Verein über eine eigene Fußballgesellschaft verfügt und der Verein rechtlich unabhängig ist. Was bedeutet „mehrheitliche Beteiligung“? Der Verein ist dann an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt, wenn der Verein über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein  oder eine von ihm zu 100% beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben.

Was ist der Zweck der 50 plus 1 Regel?

Die 50+1 Regel soll davor schützen, dass Geld die Welt regiert – und den Sport. Die Regel soll verhindern, dass die Kapitalgeber das absolute Sagen im sportlichen Bereich haben und einen Ausgleich zwischen sportlichen und wirtschaftlichen Interessen haben. Die Macher der Regelung wollten Verhältnisse wie in der Premier League verhindern. Dort haben die größten Investoren auch das größte Mitspracherecht – und zwar in allen Bereichen.

Was hat das Landgericht Hannover entschieden?

Der Vereinspräsident Kind will Hannover 96 mehrheitlich übernehmen. Dieses „mehrheitlich“ bezieht sich natürlich auf die die Anteile am Kapital. Wenn Kind die Zustimmung der DFL erhält, kann er den Verein Hannover, für den es ja sportlich in der laufenden Saison sehr gut läuft, übernehmen. Zwar hat die DFL, die ja über den Antrag entscheidet, den Antrag noch nicht beschieden. Das Landgericht Hannover hat jedoch hierfür den Weg geebnet. Die Konsequenz? Der Verein muss sich nicht den Investoren verschließen, sondern ist für Geldgeber attraktiv. Denn die Gegner seines Vorhabens erlitten eine juristische Niederlage. Das Vereins- und Aufsichtsratsmitglied Ralf Nester hatte einen Antrag auf Einstweilige Verfügung beim Landgericht Hannover gestellt. Er wollte mit dem Antrag erreichen, dass der Verein Hannover 96 den Antrag von Martin Kind auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung von der 50+1 Regel zurückzieht.

Zudem beinhaltete der Schriftsatz von Nester den Antrag, dass das Gericht verfügen sollte, dass der Verein Hannover 96 seine Anteile an der Hannover 96 Management GmbH nicht für einen Preis unter 10 Millionen Euro verkaufen darf.

Für die Eilanträge sah das Gericht keine schützenwerte Position des Antragstellers. Auch einer Zustimmung der Mitgliederversammlung habe es nicht bedurft. Denn nach der Vereins-Satzung von Hannover 96 konnte der Vorstand allein mit der Zustimmung des Aufsichtsrates über den Verkauf von Geschäftsanteilen und über den Antrag auf die Ausnahmegenehmigung entscheiden. Zudem folgte das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens auch nicht der Auffassung von Nester, wonach die Geschäftsanteile einen Wert von mindestens 10 Millionen Euro gehabt haben sollen. Insoweit sei der Verkauf von Geschäftsanteilen an der der Hannover 96 Management GmbH zu einem Preis von EUR 12.750 nicht treuwidrig gewesen.
Hier machte das Gericht auch Ausführungen dazu, dass die Vereinsmitgliedschaft kein Vermögenswert darstelle und der Antragsteller Ralf Nester auch aus diesem Grund gar kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag hatte.

Nester legte dem Gericht auch ein umfangreiches Gutachten für den angeblichen Marktwert der Anteile an der Hannover 96 Management GmbH vor. Hier hielt das Gericht die Ausführungen des Gutachtens für nicht überzeugend. Denn das Gutachten kranke daran, dass der Wert der Anteile anhand subjektiver Maßstäbe bestimmt wurde und nicht anhand eines objektiven Marktwerts.

Hier macht das Urteil interessante Ausführungen zur Bestimmbarkeit des Werts von Geschäftsanteilen. Hier gilt, dass hierfür ein Markt nicht existiert und daher der zuverlässigste Parameter für die Wertbestimmung – nämlich die Nachfrage – nicht herangezogen werden kann, weil es eine Nachfrage nicht gibt. Zudem ist ja Hannover 96 eine gemeinnütziger Verein, der keine Geschäftsanteile halten kann, um hiermit den Gewinn zu maximieren. Daher ist ja auch der Bereich Profifußball ausgegliedert

Wie geht es weiter?

Ralf Nester hat prozessual nun die Möglichkeit sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO bei der nächsten Instanz einzulegen – dem Oberlandesgericht Celle.

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