Landgericht München: Millionen-Klage gegen Franck Ribéry

Ex-Berater fordert 3,45 Millionen Euro

Am 12. Dezember war die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht München (Az. 20 O 1314/17). Kläger ist der Spielerberater Bruno Pierre Heiderscheid. Beklagter ist der FCB-Star Franck Ribéry. Der Berater Heiderscheid fordert ein Beraterhonorar von Ribéry in Höhe von 3 Millionen Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen.

Unstreitig ist, dass der Kläger in den Jahren zwischen 2005 und 2007 Spielerberater von Ribéry war. Dieser spielte bis zum Jahr 2005 beim türkischen Verein Galatasaray Istanbul. Ribéry wollte diesen Verein verlassen, denn der Verein, so Ribéry nach eigenen Aussagen, hatte drei Monate sein Spielergehalt nicht gezahlt. Heiderscheid half daher Ribéry bei der Suche nach einem neuen Verein. Dies gelang auch und das Wichtige war: Ribéry konnte ablösefrei zum französischen Traditionsverein Olympique Marseille wechseln.

Die Parteien streiten sich aber nun darum, was im Rahmen dieses Wechsels für ein Honorar für Herr Heiderscheid vereinbart worden ist.  Der Kläger meint, dass vereinbart worden sei, dass Ribéry für einen Folgewechsel 10 Prozent der Transfersumme zahlen sollte. Dieser Folgewechsel geschah dann im Juni 2007.  Ribéry verließ Olympique Marseille und wechselte zum FC Bayern München. Die Transfersumme betrug 30 Millionen Euro. Heiderscheid meint, dass ihm hiervon nun 10 Prozent zustünden – also 3 Millionen Euro plus Zinsen und Mehrwertsteuer insgesamt 3,45 Millionen Euro.

Was wurde vereinbart zwischen dem Spielerberater und Ribéry?

Kernfrage des Rechtsstreits ist, was zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Um seine angebliche Forderung zu beweisen legt der Kläger E-Mails und handschriftliche Dokumente vor. Die Dokumente tragen die angebliche Unterschrift von Franck Ribéry. Die Dokumente stammen aus den Jahren zwischen 2005 und 2007. Der Kläger, der bei mündlichen Verhandlung aufgrund der Wetterbedingungen nicht persönlich anwesend  sein konnte, meinte, dass Franck Ribéry diese Dokumente selbst damals Frankreich unterschrieben hat. Der Beklagte Ribéry bestreitet dies und trägt vor, dass er die vorgelegten Dokumente niemals wissentlich unterzeichnet habe.

Worum geht es rechtlich?

Die Prozessvertreter von Franck Ribéry sprachen von Unterschriftenfälschung und legten dem Gericht im Termin auch eine Strafanzeige gegen den Kläger vor, die belegen soll, dass dem Kläger kriminelle Handlungen vertraut sind. Das Gericht stellte den zeitlichen Ablauf der Streitigkeit dar. Denn die Forderung war nach Angaben des Klägers bereits 2007 mit dem Wechsel von Franck Ribéry zum FCB entstanden. Der Kläger mahnte den Beklagten dann zur Zahlung im Jahre 2009. Zwischen den Jahren 2009 und 2016 sei nach Ansicht des Gerichts Lücke vorhanden. Dies sei auffällig, da doch jemand, der meint eine Millionenforderung zu haben, nicht tatenlos die Forderung der Verjährung preisgibt.

Die Verjährung ist ein weiteres Kernthema des Falles. Denn nach deutschen Recht wäre die Forderung des Klägers gemäß § 195 BGB verjährt. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Da zwischen Parteien in den Jahren zwischen 2009 und 2016 keine Kommunikation bezüglich der jetzt geltend gemachten Forderung stattfand, wäre die Forderung verjährt.

Jedoch ist nach den vorgelegten Dokumenten des Klägers schweizerisches Recht vereinbart worden. Nach dem Schweizer Recht beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. In diesem Fall wäre die Forderung des Klägers daher nicht verjährt.

Wie geht es jetzt weiter?

Das Gericht machte deutlich, dass es bisher weder von der Version des Klägers noch von der Version des Beklagten überzeugt ist. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass nur eine Version stimmen könne und daher eine Partei die Unwahrheit sage. Dieses Verhalten im Zivilprozess habe jedenfalls erhebliche strafrechtliche Konsequenzen für die Partei, die falsch vorträgt. Denn bei den hier in Streit stehenden Summen sind Falschaussagen bzw. Urkundenfälschungen mit Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Daher gibt das Gericht jetzt ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Zwar hatten auch schon die Parteien jeweils zwei Gutachten hierzu vorgelegt. Jedoch will das Gericht einen absolut unabhängigen Gutachter beauftragen. Der Sachverständige soll klären, ob die Unterschriften auf den von den Klägern vorgelegten Dokumenten echt sind oder gefälscht. Dazu musste der beklagte Ribéry gleich in der Verhandlung Schriftproben für den Gutachter abgeben. Das Gericht hat die Verkündung der Entscheidung für den 16. Januar 2018 angekündigt. Wir halten Sie auf sportrecht-berater.de über die Entwicklung dieses Prozesses auf dem Laufenden.

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