Maik Franz: der Ex-Kicker und die Kick-Back Zahlungen

Maik Franz klagt vor Landgericht Berlin gegen Hertha BSC Vize Manske

Der 36-jährige ex-Bundesliga Profi Maik Franz hat beim Landgericht Berlin Klage eingereicht. Das Brisante: Beklagter Thorsten Manske. Er ist seit 2012 Vize-Präsident von Hertha BSC. Manske ist langjähriges Präsidiumsmitglied von Hertha BSC und Gründungspartner der auf Steuerrecht spezialisierten Kanzlei Manske in Berlin.

Worum geht es in der Klage gegen Thorsten Manske?

Laut Informationen von spiegel.de klagt der ehemalige Fußballprofi Franz auf Schadensersatz. Er begehrt über 600.000 Euro von Manske als Schadensersatz. Manske soll den ehemaligen Spieler bei Geldanlagen beraten haben.

Franz legte sein Geld – angeblich auf Empfehlung von Manske – in Schiffsfonds an und anderen risikoreichen Assetklassen. Die Investitionen haben offensichtlich zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als Schiffsfonds begehrte Anlagegeschäfte waren und hohe Renditen zu erwarten waren. Die Nachwirkungen dieser Geschäfte auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt sind immens. Denn der Schiffsfondsmarkt crashte und viele Anleger – darunter auch Maik Franz – verloren ihr Geld. Der Crash kam nicht zuletzt deswegen, weil es beim Transport von Gütern per Schiff Überkapazitäten gab und viele Schiffe nicht mehr ausgelastet waren.

Franz wirf Rechtsanwalt Manske weiter vor, dass dieser ihm verschwiegen habe, dass Manske seinerseits für die Empfehlungen bestimmter Investments Geldzahlungen erhalten habe – also Provisionszahlungen oder auch Kick-Back Zahlungen genannt.

Wann haftet der Anlage-Berater?

Das LG Berlin wird zu klären haben, in welchem Umfang Maik Franz von Thorsten Manske tatsächlich beraten wurde und welchen Inhalt die Beratungsgespräche hatten. Hier wird das Gericht genau analysieren, ob Manske Kick-Back Zahlungen erhalten hat – weil er Maik Franz bestimmte Anlageempfehlungen gab. Wenn ja wird das Gericht klären müssen, ob Thorsten Manske dem Ex-Fußballprofi auch darauf hingewiesen hat, dass er für bestimmte Empfehlungen Geld von Dritten erhalte.

Hieran knüpft sich eine umfangreiche Rechtsprechung. Denn klar ist, dass Rückvergütungen bzw. Kick-Back Zahlungen Interessenkonflikte beim Berater hervorrufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) fordert, dass über Interessenkonflikte grundsätzlich aufzuklären ist, denn Rückvergütungen an Anlageberater oder Vermögensverwalter können die Objektivität im Hinblick auf die zu erbringenden Dienstleistung erheblich beeinträchtigen und damit die Interessen des Kunden gefährden.

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des BGH regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, sodass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, sodass dieser das besondere Interesse der beraten­den Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. Innenprovi­sionen sind dagegen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss bei einem Fonds unter be­stimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstel­lung herbeiführen können.

Fazit

Der Fall zeigt, dass gerade Sportler bei Anlageentscheidungen besondere Rückversicherungen benötigen. Denn viele Berufssportler verdienen in jungen Jahren und in kurzer Zeit überdurchschnittlich viel Geld. Dieses Geld muss angelegt werden. Hier kommen die „Berater“ ins Spiel, die ihrerseits Geschäfte machen wollen. Unser Team von sportrecht-berater.de ist auf die Absicherung von Profisportlern bei der Vermögensverwaltung spezialisiert. Dr. Hermann Bröcker ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt seit Jahren erfolgreich die rechtlichen Interessen von Berufssportlern.

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