Matthias Sammer und das Transfergeschäft

Vor dem Landgericht München I läuft ein  Zivilverfahren gegen Matthias Sammer. Das Gericht wird zu klären haben, ob Sammer bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen arglistig getäuscht hat.

Worum geht es?

Matthias Sammer ist Beklagter in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht München I (Aktenzeichen 14 HK O 2457/18). Kläger ist der Spielerberater Alderim Ramaj. Der Kläger Ramaj wirft Sammer vor, dass er ihn arglistig getäuscht habe bei der Übertragung von Geschäftsanteilen.

Matthias Sammer übernahm nach seiner Karriere als Fußballspieler wichtige Funktionen im Fußballbusiness: er war Sportvorstand des FC Bayern München und beim Deutschen Fußball Bund Sportdirektor. Nunmehr ist er Gesellschafter der Sammer Sports Scouting & Management GmbH, die ihren Sitz in Grünwald bei München hat.

Historisch liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2015 gründet der Sohn von Matthias Sammer, Marvin Sammer, zusammen mit dem jetzigen Kläger, Alderim Ramaj, eine Agentur für Spielerberatung. Angeblich liefen die Geschäfte nicht wie erwartet. Daher veräußert Ramaj im Jahr 2017, nach dem Vortrag des Klägers auf Vorschlag von Marvin Sammer, seine Geschäftsanteile der GmbH an Matthias Sammer. Der Kaufpreis betrug 12.250 Euro – also die Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Stammkapitals einer GmbH. Dies lässt darauf schließen, dass Ramaj aus der GmbH ohne Vorteil ausschied.

Nunmehr war die GmbH in der Hand von Vater und Sohn Sammer. Nur kurze Zeit nach der Übertragung der Geschäftsanteile kam der große „Deal“ rein. Denn die Sammer Sports Scouting & Management GmbH, aus welcher der Kläger Ramaj kurz vorher ausgeschieden war, fädelte den Transfer von Felix Uduokhai ein. Dank der Agentur konnte Uduokhai den Krisenverein TSV 1860 München verlassen und zum Bundesligisten VFL Wolfsburg wechseln.

Die Ablösesumme soll rund 1,1 Millionen betragen haben. Hiervon sah Ramaj keinen Cent, da er kurz vorher seine Geschäftsanteile an Matthias Sammer verkauft hatte.

Was wirft der Kläger Ramaj dem Beklagten Matthias Sammer vor?

Matthias Sammer soll verschwiegen haben, dass der gewinnbringende Transfer von Felix Uduokhai bevorsteht. Da der Beklagte bei der Übertragung der Geschäftsanteile dieses Wissen verschwiegen haben soll, hat er den Kläger arglistig getäuscht.

Wie hoch ist der geltend gemachte Schaden?

Üblicherweise erhalten Berater beim Spielertransfer 14 Prozent des Brutto-Jahresgehalts multipliziert mit der Laufzeit des Spielervertrages. Hier soll es um ca. EUR 350.000,00  gehen.

Wie ist die Angelegenheit rechtlich zu bewerten?

Der Kläger Ramaj macht von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn diese durch arglistige Täuschung abgegeben worden ist, § 123 BGB.

Die Willenserklärung des Klägers Ramaj ist vorliegend der Anteilsübertragungsvertrag, der zwischen den Parteien des Rechtsstreits, Matthias Sammer und Alderim Ramaj, abgeschlossen worden ist. Die Reglungen zur Übertragung von GmbH Geschäftsanteilen finden sich im Handelsgesetzbuch, und dort unter § 15 HGB. Die Geschäftsanteile werden abgetreten und der Vertrag muss notariell beurkundet werden.
So geschah es auch im vorliegenden Fall.

Der Knackpunkt des Streits wird sein, ob der Kläger dem Beklagten die arglistige Täuschung nachweisen kann. Denn die Beweislast für alle Voraussetzungen des § 123 BGB, also für alle Voraussetzungen der Anfechtung, trägt der Anfechtende – hier der Kläger Ramaj. Da es hier vor allem auch um Täuschung durch Verschweigen geht, muss der Kläger nachweisen, dass der Gegner die zu offenbarenden Tatsachen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst war.

Vorliegend muss als Ramaj dem Gericht darlegen, dass Matthias Sammer bewusst den bevorstehenden Transfer verschwieg. Hinzu kommt aber die Schwierigkeit, dass bei der Täuschung durch Schweigen hinsichtich der verschwiegenden Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Hier ist entscheidend wie dies nach Treu und Glauben zu in den Verkehrskreisen zu erwarten ist.

Sicher ist die Koinzidenz hier zwischen dem Verkauf der Geschäftsanteile und dem kurz darauffolgenden Deal auffällig. Jedoch kann man auch sagen, dass der Deal zum Zeitpunkt der Abtretung der Geschäftsanteile keinesfalls als sicher einzustufen war.

Hier wird abzuwarten sein, wie das Gericht den Vortrag der Parteien würdigt. Am 7. Mai 2018 steht die mündliche Verhandlung am Landgericht München I an.

Unser sportrecht-berater Team ist für Sie da rund um das Thema Spielertransfers und Absicherung von Zahlungen.

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