nada dopingkontrolle

NADA Dopingkontrolle und Meldepflichten– Was Athleten wissen sollten

Dauernde Erreichbarkeit, stetige Aktualisierung des Aufenthaltsortes und ständige Preisgabe, zu welchem Anlass man sich am jeweiligen Ort aufhält. Was sich wie ein Tätigkeitsprofil für Influencer anhört, gehört zum Pflichtenkreis von ca. 2.500 Athleten in den Testpools der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur (NADA).

Bei der Feststellung von Meldepflicht- oder Kontrollversäumnissen im Rahmen einer NADA Dopingkontrolle drohen empfindliche Strafen. Um die berechtigten Interessen der Sportler wahren zu können, sind neben der Rechtslage auch die tatsächlichen Bedingungen zu beachten, die sich ihnen stellen.

Wer unterliegt welchen Pflichten?

Zusammen mit den Sportverbänden, beruft die NADA alljährlich für die Dauer des Folgejahres die Mitglieder ihres Nationalen Testpools (NTP), Registered Testing Pool (RTP) und Allgemeinen Testpools (ATP). Die jeweiligen Melde- und Kontrollpflichten richten sich nach dem Standard für Meldepflichten (SfM) – einer nationalen Umsetzung des International Standard for Testing and Investigation.

Insbesondere müssen die Mitglieder des RTP und des NTP vier Mal im Jahr Angaben zu ihrer Erreichbarkeit sowie ihren Aufenthaltsorten machen, die exakte Informationen darüber enthalten, wo sie im kommenden Quartal an Wettkämpfen teilnehmen, regelmäßigen Tätigkeiten nachgehen und übernachten werden. Um jederzeit für Dopingkontrollen erreichbar zu sein, sind Änderungen dieser „whereabouts“ unverzüglich anzuzeigen.

Die Mitglieder des RTP sind sogar verpflichtet, für jeden Tag des kommenden Quartals ein bestimmtes Zeitfenster von 60 Minuten anzugeben, zu dem sie sich an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen bereithalten.

Technische Rahmenbedingungen – ADAM System

Um ihren Meldepflichten nachzukommen, ihre Aufenthaltsinformationen zu verwalten und die Kontrollplanung durch die NADA zu ermöglichen, steht den Mitgliedern des NTP und RTP das Anti-Doping Administration and Management System (ADAMS) zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine internetbasierte Datenbank, auf die der Athlet auch per App zugreifen kann.

Trotz seiner essenziellen Bedeutung für ein pflichtgemäßes Handeln der Nutzerinnen und Nutzer, besticht das ADAMS nicht gerade durch seine Bedienerfreundlichkeit. Die zahlreichen Tutorials und Bedienungshinweise der NADA ändern nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit der Sportler von der Funktionsfähigkeit dieses technischen Systems.

Für eine gesteigerte Datensicherheit können die Nutzer eine Zwei-Faktoren Authentifizierung für ADAMS nutzen. Die Zustimmung zur Datenschutzerklärung, welche die World Anti-Doping Agency (WADA) als Betreiberin der Datenbank vorgibt, ist zwingend erforderlich.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Datenschutz

Die Aspekte Datenschutz und Datensicherheit bei den Erhebungen im ADAMS waren anlässlich eines Hacker-Angriffs auf die in Kanada geführte Datenbank bereits Thema einer Bundestagsanfrage (BT Drucksache 19/2911).

Da neben den „whereabouts“ auch Krankheits- und Behandlungsdaten sowie Kontrollergebnisse von Urin- und Blutproben zu einem biologischen Profil zusammengeführt und gespeichert werden, lassen die gesammelten Daten weitreichende Rückschlüsse auf die Gesundheit, Persönlichkeit und Bewegungsprofile der Sportler zu.

Verfahrensablauf bei Versäumnissen durch den Athleten

Bei Meldepflicht- oder Kontrollversäumnissen gemäß des SfM findet die Verfahrensordnung für die Administrative Überprüfung von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen (VAÜ) Anwendung.

Die VAÜ sieht zunächst eine Frist zur Stellungnahme des Testpoolathleten innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eines entsprechenden Vorwurfs der NADA vor. Hält das dreiköpfige Gremium der NADA daraufhin an dem Vorwurf fest, trifft es eine Feststellung über das Meldepflicht- oder Kontrollversäumnis (sogenannter „Strike„). Die Athletin/der Athlet kann nun innerhalb von 21 Tagen eine Administrative Überprüfung durch eine unabhängige Stelle beantragen. Hierbei wird überprüft, ob das formale Verfahren eingehalten wurde und ob die Feststellung insoweit aufrechterhalten werden kann. Nach Fristablauf ist eine Administrative Überprüfung nicht mehr statthaft, d.h. dass verspätete Anträge als unzulässig abgewiesen werden.

Bei drei „Strikes“ innerhalb von 12 Monaten, wird gegenüber dem Athleten durch die NADA oder den jeweiligen Sportfachverband ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, also ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Angesichts der Unwägbarkeiten und rechtlicher Risiken ist den betroffenen Athletinnen und Athleten eine möglichst frühzeitige anwaltliche Unterstützung zu empfehlen. Unser Team von sportrecht-berater.de berät Sie gerne zum Schutz Ihrer Daten und hilft Ihnen – im Sinne des fairen Wettkampfes – Ihre Interessen zu vertreten.

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