Olympiaschutzgesetz – Bundesgerichtshof entscheidet

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 29. November 2018 über die Frage entscheiden, ob die Werbung für Produkte mit den Begriffen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ zulässig ist (Aktenzeichen I ZR 225/17).

Worum geht es ?

Kläger im rechtshängigen Verfahren ist der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB). Er klagt gegen ein Textilunternehmen, das auf seiner Internetseite die angebotene Sportbekleidung beworben hat mit den Worten „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“.

Der DOSB sah hiergegen ein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz und mahnte das Textilunternehmen ab. Mit der Klage verlangt der DOSB vom Unternehmen die Kosten für die Abmahnung. Der DOSB meint eine Anspruchsgrundlage aus dem Olympiaschutzgesetz ableiten zu können.

Was regelt das Olympiaschutzgesetz?

Gegenstand des Bundesgesetztes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen. § 1 des Olympiaschutzgesetzes beschreibt in Absatz 2 das olympische Emblem als das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus „fünf ineinander verschlungenen Ringen“.
Diese fünf Ringe – übrigens ähnlich der Bildmarke von Audi – kennt in der Tat nahezu jeder.
In § 1 Absatz 3 konkretisiert der Gesetzgeber die olympischen Bezeichnungen. Dies sind die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

Danach dürfte im vorliegenden Fall der beklagte Textilunternehmer jedenfalls olympische Bezeichnungen bei seiner Werbung verwendet haben, denn die Worte „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ fallen unter den § 1 Absatz 3 des Olympiaschutzgesetztes.

Das Olympiaschutzgesetz stellt auch in § 3 im Einzelnen dar,  was verboten ist. Danach ist es Dritten unter anderem untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen, als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen zu verwenden.

Das Olympiaschutzgesetz öffnet sich aber wieder und lässt in § 4 Nr. 2 OlympSchG das Benutzen der olympischen Bezeichnungen als beschreibende Qualitätsangabe für eine Ware ausdrücklich zu.

Was ist für die Praxis wichtig?

Das Urteil wird mit Spannung erwartet, da es Klarheit für die Werbebranche bringen wird. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist in der Praxis wichtig, dass man bei der Bewerbung seines Produkts die Rechtslage beachtet, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Dies gilt weit über den Bereich von Sportprodukten hinaus. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen mit den Begriffen „Olympia“ zu werben – man muss nur gewisse Regeln beachten. Hier ist insbesondere zu beachten, dass das Olympiaschutzgesetz einen verbotenen Imagetransfer vermeiden will. Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer sollen sich nicht mit „fremden Federn“ schmücken und es soll nicht zur Verwechselung kommen. Hier spielen markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Fragen eine entscheidende Rolle. Eingerahmt ist dies vom Olympiaschutzgesetz als Sondergesetz.

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