Polizeieinsatzkosten Fussball

Polizeieinsatzkosten Fussball

Wer zahlt die immensen Kosten für den Polzeieinsatz bei Fussballspielen? Der Staat und somit der Steuerzahler oder die Veranstalter bzw. die Verantwortlichen des Fussballs?

Polizeieinsatzkosten Fussball = Teuer und hoch umstritten

Diese hochumstrittene Frage hat nun die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen mit Urteil vom 17. Mai 2017 entschieden.
Die DFL GmbH hatte gegen die Gebührenbescheide der Freien Hanse­stadt Bremen geklagt. Die Stadt Bremen hatte der DFL GmbH in mehreren Bescheiden Gebühren in Höhe von 425.000 Euro in Rechnung gestellt. Begründung: Einsatzkosten der Polizei für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte für das Bundesligaspiel SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015.

Wie hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden?

Das VG Bremen hat der Klage der DFL GmbH stattgegeben und die Gebührenbescheide (Ausgangs- und Wider­spruchsbescheid) gegenüber der DFL GmbH aufgehoben. Das Gericht war der Auffassung, dass die Ge­bührenfestsetzung aufgrund der Berechnungsmethode rechtswidrig sei. Der Adressat des Verwaltungsaktes (hier  die DFL) könne nicht nachvollziehen, wie die Behörde die Kosten im Einzelnen berechnet hat und die Kostenhöhe sei schlicht nicht nachvollziehbar.

Rechtsgrundlage für Gebührenbescheide

Rechtsgrundlage für den Erlass der Gebührenbescheide war die nach dem Bremischen Gebühren-und Beitragsgesetzes erlassene Kostenverordnung für die Innere Verwaltung.

Danach berechne sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand für den Einsatz zu­sätzlicher Polizeikräfte. Das Gericht führte aus, dass aber diese Kosten für den Veranstalter des Fussballspiels gerade nicht kalkulier­bar seien. Dies gelte insbesondere für die Kosten des Einsatzes von Polizeikräften an­derer Bundesländer. Für diese Heranziehung lägen keine ausreichenden Bemes­sungsfaktoren vor.

Das Verwaltungsgericht entschied ausdrücklich nicht über die verfassungsrechtliche Bedenkens des Bremi­schen Gebühren- und Beitragsgesetzes bestehen – insbesondere gegen § 4 Abs. 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz. Dieser sieht nämlich ausdrücklich eine Gebührenerhebung für Großveranstaltun­gen vor, für die vorhersehbar zusätzliche Polizeikräfte benötigt werden. Ferner hat das Gericht offen gelassen, ob die Entscheidung, gegen welchen Ver­anstalter gebührenrechtlich vorgegangen werde, ermessensfehlerhaft sei. Es be­stehe ein Auswahlermessen, welcher Veranstalter in Anspruch genommen wer­de.

Fazit

Es ist also doch der Steuerzahler, der für den Polizeieinsatz  bei Fussballspielen grundsätzlich einstehen muss. Einerseits ist dies richtig, da die Sicherheitsgewährleistung dem Staat obliegt. Es ist gerade nicht Aufgabe von Privaten, Recht und Ordnung durchzusetzen, sondern das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Gerade in Zeiten der erhöhten Terrorgefahr ist es dem Veranstalter meist nicht möglich, effektiven Schutz zu gewährleisten. Andererseits ist es aber auch nachvollziehbar, wenn man die Veranstalter bzw. die Verursacher des Polizeieinsatzes an den Kosten beteiligen will.

Dies bleibt aber auch in Zukunft möglich – trotz der Entscheidung des VG Bremen. Denn Angriffspunkt der Richter war lediglich, dass die Kosten für den Verantwortlichen (den sog. Störer) nicht kalkulierbar gewesen seien. Hier gilt es, die Kalkulation gerade berechenbar zu machen. Dies ist gesetzlich möglich und nötig.

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