Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – Krisenbewältigung der Vereine

Stabilisierung oder Umstrukturierung als Mittel der Wahl

Um den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Vereine im Profisport zu begegnen, hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen, dass die Corona-Hilfe des Bundes in Höhe von 200 Millionen Euro bis Juni 2021 neu aufgelegt und auch Sportverbänden eröffnet wird. Der Zugang zu den Hilfsmitteln soll außerdem erleichtert werden.

Für zahlreiche Vereine im Profi- und Amateurbereich stellt sich die Frage nach weiteren Möglichkeiten der wirtschaftlichen aber auch strukturellen Krisenbewältigung. Antworten könnten die neuen Regelungen zur Stabilisierung oder Umstrukturierung von Gesellschaften und Vereinen bei drohender Zahlungsunfähigkeit liefern.

Mögliche Wege

Der Regierungsentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts beinhaltet das neue Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), welches in weiten Teilen zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Der Gesetzgeber setzt damit eine EU-Richtlinie (2019/1023) um, die Möglichkeiten für Unternehmenssanierungen noch im Vorfeld von Insolvenzverfahren fordert. Gleichzeitig will der Gesetzgeber der durch die Krisenfolgen geprägten Sondersituation Rechnung tragen.

Stabilisierung und Restrukturierung

Eine Restrukturierung nach dem StaRUG kommt in Betracht, wenn dem Verein die Zahlungsunfähigkeit droht. Dies trifft zu, wenn innerhalb der folgenden zwei Jahre eine Liquiditätslücke zu erwarten ist. Gleichzeitig muss jedoch die Aussicht bestehen, dass der Verein nach der Restrukturierung wieder solvent ist und in absehbarer Zeit keine erneute Zahlungsunfähigkeit droht (Bestands- und Sanierungsfähigkeit).

Die Maßnahmen zur Stabilisierung und Restrukturierung stehen grundsätzlich im Ermessen des Vereins. Wenn jedoch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten, ist der Verein verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzantragspflicht ist derzeit lediglich bis 31. Dezember 2020 nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ausgesetzt, sofern der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.

Der Verein fasst zur Restrukturierung einen Plan für die Entschuldung gegenüber den unterschiedlichen Gläubigern. Dabei werden die Gläubiger in sachgerechte Gruppen eingeteilt. Der Restrukturierungsplan gilt als bindend, wenn innerhalb einer Gläubigergruppe diejenigen die in Summe mindestens 75 Prozent der Forderungen auf sich vereinen ihm zustimmen.

Natürlich leitet der Verein während des – grundsätzlich nicht öffentlichen – Restrukturierungsverfahrens weiter seine Geschäfte. Anders als im Insolvenzverfahren, ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Arbeitsverträge, also z.B. kein Sonderkündigungsrecht der Spieler oder Beschäftigten. Dieser Unsicherheitsfaktor bleibt dem Verein also erspart und es drohen im Gegenteil zur Insolvenz keine Punktabzüge oder andere Sanktionen.

Planinsolvenz

Solange die Zahlungsunfähigkeit „nur“ droht, ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens möglich aber grundsätzlich nicht zwingend. Allerdings bedarf die Insolvenzantragspflicht stets einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Die Vereinsorgane sollten ihr Vorgehen und die maßgeblichen Vorgänge jedenfalls ordentlich dokumentieren, um sich vor haftungsrechtlichen Konsequenzen zu schützen.

Der Verein kann sich also unter Umständen frei für eine Planinsolvenz entscheiden. Dazu schließt der Verein eine Art Vergleich in Form eines Insolvenzplans mit den Gläubigern. Der Vorteil dabei besteht darin, dass die Bundesagentur für Arbeit bis zu drei Monate die Lohnzahlungen übernimmt. Außerdem ist der Verein für bis zu drei Monate von der Umsatzsteuerzahllast befreit und kann ggf. leichter Stellen abbauen.

Umstrukturierung

Zur Behandlung struktureller Problemstellungen kommt die Umstrukturierung des Vereins ins Spiel. Oftmals sind die vereinsinternen Kompetenzen nur unzureichend definiert oder die Entscheidungsprozesse nicht effektiv geregelt. Zwar existieren diese Regelungslücken seit jeher. Durch die Pandemie sind sie indes häufig erst richtig sichtbar geworden.

Eine Umstrukturierung setzt in erster Linie bei der Vereinsrechtsordnung und somit beim Satzungsrecht an. Entsprechende Änderungen, wie z.B. die Einführung virtueller Versammlungen oder neuer Vereinsorgane, können je nach Bedarf unterschiedlich ausfallen.

Als weitreichendere Mittel kommen Neustrukturierung oder Umwandlung des Vereins in Frage. Darunter fallen insbesondere die Ausgliederung des wirtschaftlichen Sportbetriebs in eine Kapitalgesellschaft sowie die Fusion zweier oder mehrerer Vereine. Durch eine Ausgliederung eines wirtschaftlich orientierten Betriebs (Profi-Sparte), kann vor allem die Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten und damit dessen Steuerprivileg gesichert, die Kontroll- und Entscheidungsstruktur im Verein professionalisiert und ggf. Beteiligungskapital generiert werden.

Eine Zeit voller Entscheidungen

 Die Sportwelt blickt dem Jahr 2021 mit Spannung und Hoffnung aber eben auch mit gewisser Vorsicht entgegen. Sportliche Großereignisse könnten (symbolisch) den Wendepunkt der Pandemie-Bewältigung markieren. Damit unsere vielfältige Sportlandschaft bis dahin und darüber hinaus erhalten bleibt, müssen jedoch gerade die Vereine noch einige Hürden meistern.

Unser Team von sportrecht-berater.de begleitet Sie auf diesem Weg und unterstützt Sie bei der strategischen Ausrichtung in allen rechtlichen Belangen.

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