Werbung mit Olympia

Olympiaschutzgesetz – Bundesgerichtshof hat entschieden – Olympiawerbung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Zulässigkeit von Werbung mit olympischen Bezeichnungen befasst. Wie wir auf sportrecht-berater.de im Vorfeld der Entscheidung berichtet haben, soll das Olympiaschutzgesetz (Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen) die Rechtsinhaber davor schützen, dass Unberechtigte den Ruf der olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr ohne ihre Zustimmung ausnutzen (unlauterer Imagetransfer mit Olympiawerbung).

Im jüngsten Urteil (Aktenzeichen I ZR 225/17) zu diesem Sondergesetz hat der I. Zivilsenat des BGH konkretisiert unter welchen Umständen eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen angenommen werden kann. Für Unternehmen lassen sich daraus Erkenntnisse gewinnen, um etwa bei der Werbung die gestalterischen Freiheiten ausschöpfen zu können und sich gleichzeitig vor rechtlichen Risiken zu schützen. Für den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) als Inhaber des Schutzrechts, aber auch für andere Sportveranstalter, auf deren Sportevents im Geschäftsverkehr Bezug genommen wird, ist die Rechtsprechung zum Olympiaschutzgesetz nicht minder bedeutsam.

Worum ging es nochmal?

Im Ausgangsverfahren sah sich ein Textilunternehmen einer Zahlungsklage des DOSB ausgesetzt. Der DOSB verlangte die Erstattung von Abmahnkosten, nachdem er die Beklagte auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Sportbekleidung mit den Begriffen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ verpflichtet hatte.

Wie wurde entschieden?

Das Berufungsgericht hatte die Abmahnung durch den DOSB für unberechtigt erachtet und den Zahlungsantrag in Ermangelung eines Unterlassungsanspruchs abgewiesen. Die Revision blieb für den DOSB erfolglos: Der BGH bestätigte im Ergebnis, dass das Textilunternehmen nicht gegen das Olympiaschutzgesetz verstoßen hat.

Im geschäftlichen Verkehr dürfen Dritte bei der Bewerbung ihrer Waren oder Dienstleistungen die olympischen Bezeichnungen („Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“) nicht ohne die Zustimmung der Schutzrechtsinhaber verwenden, wenn sie dadurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausnutzen würden (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 OlympSchG). Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung auf Bezeichnungen, die, wie im Streitfall, den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind.

Der BGH teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass das beklagte Textilunternehmen durch die Verwendung der Begriffe „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ den Tatbestand der unlauteren Rufausnutzung nicht erfüllt. Zur Begründung stellte der BGH klar, dass die angegriffene Werbung jene Worte bloß dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend als Synonyme für eine besonders gute Leistung bzw. ein außergewöhnliches Preis-/Leistungsverhältnis enthält. Außerdem hat der BGH bestätigt, dass auch die angegriffene Webseiten-Illustration – eine Medaille mitsamt einer Faust – nicht gegen den Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 OlympSchG verstößt. Dazu heißt es, dass bei einer solchen Darstellung bereits der besondere inhaltliche Bezug zu den Olympischen Spielen fehlt und der Schutzbereich des Olympiaschutzgesetzes daher nicht eröffnet ist.

Was ist neu?

BGH-Rechtsprechung zur Lauterkeit

Der BGH hat den Aspekt des Imagetransfers aus seiner früheren „Olympia-Rabatt“ Entscheidung (Aktenzeichen I ZR 131/13) wieder aufgegriffen und fortentwickelt.

Bereits damals hatte der BGH festgestellt, dass allein die sachliche Nähe des beworbenen Produktes zu den Olympischen Spielen regelmäßig nicht ausreicht, um eine unlautere Rufübertragung zu bejahen. Außerdem hatte der BGH betont, dass ein Dritter die Wertschätzung der Olympischen Spiele nicht unlauter ausnutzt, bloß weil er mit seiner Werbung die Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen könnte.

Offenkundig will der Gesetzgeber nur einen solchen Imagetransfer verhindern, der den Interessen der Olympischen Bewegung zuwiderläuft (vgl. § 4 Nr. 2 OlympSchG). Weniger eindeutig war jedoch bislang, wann von einer Überschreitung der Grenze zur unlauteren Rufausnutzung auszugehen ist.

Entscheidend dafür ist, welchen Bezug ein Dritter bei der Bewerbung seiner Produkte und deren Eigenschaften zu den Olympischen Spielen herstellt. Dies hat der I. Zivilsenat im aktuellen Urteil herausgestellt.

Eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele steht laut BGH allenfalls einem offiziellen Sponsor oder einem Sportartikelhersteller zu, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte aber von Athleten bei den Olympischen Spielen genutzt werden. Unter einer engen Bezugnahme versteht der BGH etwa einen ausdrücklichen Hinweis auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung in Wort oder Bild. Ein Dritter, der nicht Sponsor ist, überschreitet die Grenze zur unlauteren Rufausnutzung jedenfalls sobald er unberechtigt einen derart engen Bezug seines Produktes zu den Olympischen Spielen herstellt.

Bildliche Bezugnahmen

Ferner zeigt die Entscheidung des BGH beispielhaft, dass weder die Siegerfaust noch die Medaille als solche, einzeln oder auch gemeinsam, geschützte olympische Symbole sind. Dies lässt sich auf andere Motive übertragen, die bei Sportwettkämpfen allgemein verbreitet sind.

Wirbt ein Unberechtigter jedoch mit Bild- und Farbelementen, die einen besonderen inhaltlichen Bezug zu den Olympischen Spielen aufweisen, kann sich aufgrund der erforderlichen Gesamtabwägung auch daraus eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ergeben.

Auswirkungen

Ein Unternehmen, das sich bei Angaben über Merkmale oder Eigenschaften seiner Waren oder Dienstleistungen in Wort und/oder Bild assoziativ an die Olympischen Spiele anlehnt, verstößt nicht allein deshalb gegen das Olympiaschutzgesetz. Es darf die olympischen Bezeichnungen sowie ähnliche Bezeichnungen produktbezogen z.B. als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzen. Das Unternehmen darf dabei aber insbesondere nicht unberechtigter Weise suggerieren, einen Status als Ausstatter, Lieferant, Sponsor oder Werbepartner der Olympischen Spiele inne zu haben.

Die jüngste Rechtsprechung des BGH zum Olympiaschutzgesetz hat mehr Aufschluss darüber geliefert, unter welchen Umständen Bezugnahmen auf ein Sportevent im Geschäftsverkehr zulässig sind oder nicht. Zu diesem Themenkomplex und weiteren wettbewerbsrechtlichen Fragen berät unser Team von sportrecht-berater.de Sie individuell und hilft Ihnen, unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

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